Nachkontrolle von Wunden, administrative Unterstützung bei der Bestandesbetreuung und Klauenpflege sind alles typische Tätigkeiten, die künftig Tiermedizinische Praxisassistentinnen (TPA) übernehmen könnten, die sich auf Nutztiere spezialisiert haben. Bisher war die Lehre der TPA mehr auf den Kleintierbereich ausgerichtet. Eine Lehre als «TPA-Nutztier» könnte in der Schweiz bereits ab 2019 möglich sein. Die Delegiertenversammlung der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) stimmte gestern der Einführung einer solchen Lehre zu.
Die Ausbildung soll in die bestehende Lehre zur TPA EFZ integriert werden. Viele Grundanforderungen an eine «TPA-Nutztier» sind darin bereits enthalten. Eine Integration in die bisherige Lehre macht zudem Sinn, weil heute ca. 40% der TPA in Gemischtpraxen arbeiten, die sowohl Kleintiere als auch Nutztiere behandeln. Im Nutztierbereich waren TPA bisher vor allem administrativ tätig, mit der neuen Lehre sollen sie auch mehr Arbeiten am Tier übernehmen können. Für Gemischtpraxen hätte dies zum Vorteil, dass die Praxisassistentinnen und -assistenten auch für bestimmte Behandlungen von Nutztieren gut ausgebildet sind. Das neue Betätigungsfeld für TPAs könnte künftig Nutztierärztinnen und Nutztierärzte entlasten und eine effiziente Aufteilung der Arbeiten ermöglichen. Dabei soll das Prinzip Ausbildung, Anstellung und Aufsicht durch die Tierärzteschaft gelten, damit die fachliche Verantwortung bei den Tierärztinnen und Tierärzten bleibt. Leitlinien sollen definieren, welche Arbeiten die TPA selbständig verrichten können. So schlägt die GST beispielsweise vor, dass diese selber Kälber enthornen dürfen, wenn der anstellende Tierarzt oder die Tierärztin auf demselben Betrieb und in Rufweite sind.
Für bereits ausgebildete TPA, die bisher im Kleintierbereich tätig waren, soll es möglich sein, die fehlenden Module nachzuholen. Der Einstieg für Landwirte ist über eine Zweitlehre möglich. Die Ausarbeitung der Lerninhalte wird unter der Federführung der OdA TPA zusammen mit dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) erfolgen. Die Einführung bedingt eine Änderung auf Verordnungsebene und es wird dementsprechend eine Vernehmlassung stattfinden.
Weitere Auskünfte:
Medienstelle GST, Tel. 031 307 35 37, media(at)gstsvs.ch