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Für Arbeitgebende und Berufsbildende

Informationen, Merkblätter und Dokumente

Damit die Führung der angestellten TPA oder der Auszubildenden gelingt, stellen wir alle wichtigen Informationen für Arbeitgebende und Berufsbildende zur Verfügung.

Lohnempfehlungen für TPA und Lernende TPA

Voraussetzungen um Lernende auszubilden

Neue Lehrbetriebe müssen beim jeweiligen Kanton eine Bildungsbewilligung beantragen. Die Formulare sind auf den kantonalen Webseiten zu finden. Zwingend ist die Angabe einer Berufsbildnerin oder eines Berufsbildners mit Kursbestätigung oder im Minimum eine Anmeldebestätigung für einen Berufsbildnerkurs.

Sobald eine Lernende oder ein Lernender ausgewählt ist, muss der Lehrvertrag beim kantonalen Berufsbildungsamt eingereicht werden. Der Lehrvertrag wird schriftlich abgeschlossen und von der kantonalen Behörde genehmigt. Optimal bis spätestens 31. Mai. Die Lehre beginnt mit dem Berufsfachschuljahr oder entsprechend früher (Anfang Juli bis Mitte August), sofern vorgängig ein überbetrieblicher Kurs stattfindet.

Um Lernende ausbilden zu dürfen, müssen Berufsbildende eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • TPA mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 2 Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; oder
  • Gelernte/r TPA mit Röntgenberechtigung und mindestens 2 Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; oder
  • Einschlägiger Hochschulabschluss und mindestens 2 Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet (Voraussetzung für Tierärztinnen und Tierärzte).

Im Lehrbetrieb müssen mindestens eine Tierärztin oder ein Tierarzt und mindestens eine Fachkraft (d.h. eine gelernte TPA, keine zweite Tierärztin!) beschäftigt sein. Wird die Funktion der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners von einer Tierärztin oder einem Tierarzt ausgeübt, so muss während der Bildung der Lernenden in der beruflichen Praxis eine Fachkraft im Betrieb anwesend sein --> dieser Abschnitt ist neu in der Verordnung.

Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildende zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. Arbeiten die Berufsbildenden oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

Berufsbildende (auch Tierärztinnen oder Tierärzte) müssen einen Berufsbildnerkurs absolvieren. Kurse gibt es in vielen Kantonen und die Kursbestätigung gilt für die ganze Schweiz.

Für eine Praxis, die Lernende ausbildet, ist ein Minimum an Ausrüstung Pflicht.

Fehlt in einem Ausbildungsbetrieb ein obligatorisches Gerät, muss die Ausbildung in diesem Bereich in einer anderen Praxis gewährleistet werden. Auch wenn ein Betrieb nicht alle Arbeitsgänge abdeckt, kann dieser Lernende ausbilden. Die Lösung heisst Lehrbetriebsverbund.

Arbeitsrechtliche Grundlagen für Lernende

Unter berufsbildung.ch finden Sie zahlreiche Merkblätter zu Themen der Berufsbildung:

Arbeitssicherheit: Besondere Massnahmen für Lernende

In Bezug auf jugendliche Arbeitnehmende haben Arbeitgebende eine erhöhte Fürsorgepflicht. Jugendliche sind im Berufsalltag noch unerfahren und verfügen noch nicht über ein ausgeprägtes Gespür für Gefahren.  Als jugendlich gelten Arbeitnehmende bis zum 18. Lebensjahr.

Der Grundsatz der erhöhten Fürsorgepflicht gegenüber Jugendlichen in der Arbeitswelt wird in einer Reihe von Sonderschutzvorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsstufe konkretisiert. Diese Sonderschutzbestimmungen finden sich in Art. 29 bis Art. 32 des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie in der Jugendarbeitsschutzverordnung, welche die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) bildet.

Speziell für Tierarztpraxen gilt: TPA-Lernende unter 16 Jahren dürfen nicht zum Röntgen eingesetzt werden.

Wörterbuch d/f/i/e für TPA

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