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Änderungen der Tierseuchenverordnung

Auf den 1. November 2022 treten Änderungen in der Tierseuchenverordnung (TSV) in Kraft, einige davon sind Anpassungen an das EU-Recht. So haben die Behörden gewisse Tierseuchen neu eingeteilt. Zusätzliche Massnahmen tragen zur Eindämmung der drohenden afrikanischen Schweinepest bei. Neu geborene Kameliden müssen zudem mit einem Chip gekennzeichnet werden.

Tierärztinnen oder Tierärzte, TPA oder fachkundige Halterinnen und Halter müssen ab dem 1. November 2022 neu geborene Alt- und Neuweltkameliden innerhalb von 30 Tagen mit einem Mikrochip kennzeichnen. Um die Fachkunde zu erreichen, müssen sich Personen, die ihre eigenen Tiere selbst chippen wollen, bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt instruieren lassen und ausreichend viele Tiere unter tierärztlicher Anleitung und Aufsicht kennzeichnen. Zusätzlich müssen sie regelmässig solche Tiere chippen. Nur Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die offiziellen Schweizer Mikrochips bestellen und an fachkundige Personen weitergeben. Vorläufig müssen die gechippten Tiere nicht bei einer Datenbank gemeldet werden. Die GST hatte sich im Rahmen der Vernehmlassung dafür eingesetzt, dass nur Tierärztinnen und Tierärzte oder TPA unter ihrer Aufsicht Kameliden chippen dürfen. Leider wurde dieses Anliegen nicht berücksichtigt.

Unter dem folgenden Link können Tierärztinnen und Tierärzte die Änderungen bei der Einteilung der Tierseuchen im vorgesehenen Gesetzestext oder in den Erläuterungen dazu nachlesen:


Im Vorfeld zu Diskussionen geführt hat die Aufnahme der Mykoplasmose des Geflügels unter die zu überwachenden Tierseuchen. Spezialistinnen und Spezialisten der Schweizerischen Vereinigung für Geflügelmedizin befürchten eine starke Zunahme der Kontroll-Aufgaben.

Seuchenfall: Neu-Definition der Begriffe
Als Anpassung an das EU-Recht definiert die TSV die Begriffe «verdächtiges Tier» und «verseuchtes Tier» neu:

  • «Verdächtiges Tier»: Tier, bei dem klinische Anzeichen, post mortem festgestellte Läsionen, histologische Untersuchungsergebnisse oder Ergebnisse eines indirekten Nachweises (z.B. Antikörper-Nachweis) auf die Erkrankung an einer Tierseuche hindeuten;
  • «Verseuchtes Tier»: Tier, bei dem ohne Zusammenhang mit einer Impfung…:
    … der Erreger, ein für den Erreger spezifisches Antigen oder eine spezifische Nukleinsäure nachgewiesen wird, oder
    … ein indirekter Nachweis eines Erregers zusammen mit klinischen Anzeichen oder zusammen mit einem epidemiologischen Bezug zu einem verseuchten Tier vorliegt.

In Deutschland und Italien gibt es bereits Fälle der afrikanischen Schweinepest. Die Tierseuchenverordnung ermöglicht es nun den Kantonen, Waldgebiete zu sperren, damit infizierte Wildschweine nicht in andere Gebiete vertrieben werden.